Patienteninformation

Grundsätzlich gilt das Gebührenverzeichnis (GebüH 85) für Heilpraktiker (HP).
Das Honorar für Behandlungen richtet sich nach dem individuellen Aufwand.

Private Krankenkassen/Beihilfe:
HP-Rechnungen können von privaten Krankenkassen ganz oder teilweise erstattet werden. Bitte fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach. Die Leistungen sind abhängig von der Versicherung des Patienten sowie von den angewandten Verfahren.

Gesetzliche Krankenkassen und Zusatzversicherte:
Gesetzlich Kassen übernehmen derzeit keine HP-Leistungen (aufgrund der Bestimmungen des Sozialgesetzbuches). Patienten, mit einer Zusatzversicherung, die den Heilpraktiker mit einschließt, können ihren Unterlagen entnehmen, wie ihre Bedingungen gestaltet sind. Je nach Versicherer werden alle Kosten oder zumindest der größere Teil übernommen.

Honorar
Die Bezahlung eines HP ́s erfolgt sofort nach erbrachter Behandlung und Rechnungstellung / Quittung bar oder per Überweisung. Jeder Patient ist Selbstzahler, die Verpflichtung zur Zahlung des Honorars gegenüber dem Heilpraktiker ist nicht von einer etwaigen Rückerstattung privater Krankenversicherungen oder Beihilfestellen abhängig.
Injektionen, wertvolle Öle, Blutegel usw. werden zum Einkaufspreis berechnet.

Rechtliches:
Selbstverständlich unterliegt der HP auch der Schweigepflicht. Eine Entbindung des HP`s von der Schweigepflicht kann nur durch den Patienten erfolgen, sowie in bestimmten Fällen durch das Strafrecht.
Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG. Die Tätigkeit der HP beruht auf einen zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienst- Vertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen.
Der HP schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611 – 630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste (Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis) und den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.
Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen HP und Patient überlassen.
Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den HP die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.
Die Ausübung der Heilpraktikertätigkeit ist ein freier medizinischer Beruf und unterliegt nicht der Mehrwertsteuerpflicht.

 

 

 

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